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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über
die Tätigkeit der GOLFMARKETINGAGENTUR (im folgenden "Agentur" genannt), die diese
auf den Gebieten der Beratung, Planung, Organisation, Gestaltung und Vermittlung für
andere Unternehmen oder sonstige Auftraggeber durchführt.

2. Präsentationen
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Agentur mit
dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall
abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten
Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird nur nach Absprache im
Falle der Erteilung eines Auftrags auf die Agenturvergütung angerechnet.

Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der
Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines
Präsentationshonorars bei der Agentur. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte
Arbeiten dagegen vereinbarungsgemäß voll bezahlt, gehen die Urhebernutzungs- und
Eigentumsrechte nach Maßgabe der Ziffer 6 auf den Auftraggeber über.

3. Treubindung an den Auftraggeber
Die Treubindung gegenüber ihrem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer
objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft
insbesondere Fragen des Marketings und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen
durch die Agentur, z.B. im Bereich der Werbemittelproduktion. Sofern der Auftraggeber
sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter
unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von
Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers.

4. Konkurrenzausschluss
Die Agentur verpflichtet sich, ihre Auftraggeber über mögliche Konkurrenzkonflikte zu
informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im Einzelnen
festzulegende Produkte und Dienstleistungen.

Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die
Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages im
Bereich des Vertragsgegenstandes keine andere Agentur gleichzeitig mit der Beratung,
Planung, Gestaltung und Durchführung der Marketingmaßnahmen zu beauftragen.

5. Geheimhaltungspflicht
Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt
gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet. Soweit sie dritte
Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben heranzieht, verpflichtet die Agentur diese zur
gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der
Zusammenarbeit hinaus.

6. Urheber- und Nutzungsrechte
Alle mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden
urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen des
Vertragszwecks auf den Auftraggeber, d.h., je nach Vertragszweck bestimmen sich der
räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils
eingeräumte Nutzungsart.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder
im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind,
verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur.

7. Haftung
Im Rahmen ihrer vertraglichen Aufgaben haftet die Agentur dem Auftraggeber
gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Zu den Aufgaben der Agentur
gehört es, den Auftraggeber auf von ihr erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante
Maßnahmen hinzuweisen.

8. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

9. Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen
Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

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